EUZBLG
Verweise
in § 1 EUZBLG

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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht III: Int. Bezüge des GG

In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit.
Quelle: BMJ
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