ErbbauRG
Verweise
in § 4 ErbbauRG

ErbbauRG  
Erbbaurechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Der Heimfallanspruch sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe (§ 2 Nr. 4 und 5) verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer von dem Vorhandensein der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren vom Eintreten der Voraussetzungen an.
Quelle: BMJ
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