EnStatG Energiestatistikgesetz
EnStatG
Energiestatistikgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Angaben zu § 4 Absatz 1 sind dem Statistischen Bundesamt spätestens am 27. Tag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
Quelle: BMJ
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