EGovG
Verweise
in § 6a EGovG

EGovG  
E-Government-Gesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 6a EGovG
Keine Notizen vorhanden.