BWO Bundeswahlordnung
BWO
Bundeswahlordnung
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts. - Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 54 BWO
Keine Notizen vorhanden.