BWO Bundeswahlordnung
BWO
Bundeswahlordnung
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 30 BWO
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