BwFinSVermG Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
BwFinSVermG
Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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