BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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