BPersVG
Verweise
in § 5 BPersVG

BPersVG  
Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.
Quelle: BMJ
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