BHO
Verweise
in § 2 BHO

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Bundeshaushaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
Quelle: BMJ
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