BGB
Verweise
in § 982 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beiReichsbehörden undReichsanstalten nach den von demBundesrat,in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde desBundesstaatserlassenen Vorschriften.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 982 BGB
Keine Notizen vorhanden.