BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt beiReichsbehörden undReichsanstalten nach den von demBundesrat,in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde desBundesstaatserlassenen Vorschriften.
Quelle: BMJ
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zu Sachenrecht
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