BGB
Verweise
in § 954 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
Quelle: BMJ
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