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ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 942 BGB
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