BGB
Verweise
in § 930 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Quelle: BMJ
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