BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
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zu § 925a BGB
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