BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu BGB AT
Notizen
zu § 90a BGB
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