BGB
Verweise
in § 889 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
Quelle: BMJ
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