BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 877 BGB
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