BGB
Verweise
in § 737 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Personengesellschaftsrecht

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 737 BGB
Keine Notizen vorhanden.