BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Kaufrecht u.Ä.
- 1.
- in 30 Jahren, wenn der Mangel
- a)
- in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- b)
- in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
- in fünf Jahren
- a)
- bei einem Bauwerk und
- b)
- bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
- im Übrigen in zwei Jahren.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
Pflichten |
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Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
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Nebenpflichten
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Hauptleistungspflichten
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Nebenleistungspflichten
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Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
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Aufklärungspflichten
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Sonst. |
Ansprüche |
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Primäransprüche
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Sekundäransprüche
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Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
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