BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Quelle: BMJ
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Schemata
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