BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Erbrecht
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
Quelle: BMJ
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