BGB
Verweise
in § 1766 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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