BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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BGB AT
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu BGB AT
Notizen
zu § 170 BGB
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