BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu BGB AT
Notizen
zu § 127a BGB
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