BGB
Verweise
in § 1167 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
Quelle: BMJ
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