BGB
Verweise
in § 1153 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
Quelle: BMJ
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