BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
BGB AT
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu BGB AT
Notizen
zu § 100 BGB
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