BfNatSchG Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
BfNatSchG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Quelle: BMJ
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