BfNatSchG Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
BfNatSchG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 1 BfNatSchG
Keine Notizen vorhanden.