BeurkG
Verweise
in § 2 BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
Quelle: BMJ
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