BesÜG Besoldungsüberleitungsgesetz
BesÜG
Besoldungsüberleitungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 5a BesÜG
Keine Notizen vorhanden.