BefBezG
Verweise
in § 5 BefBezG

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Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

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Polizei- & Ordnungsrecht

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Quelle: BMJ
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