BefBezG
Verweise
in § 1 BefBezG

BefBezG  
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

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Polizei- & Ordnungsrecht

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Quelle: BMJ
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