BedGgstV
Verweise
in § 7 BedGgstV

BedGgstV  
Bedarfsgegenständeverordnung

Spezialisierungen

Lebensmittelrecht

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.
(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Lebensmittelrecht
Notizen
zu § 7 BedGgstV
Keine Notizen vorhanden.