BausparkV
Verweise
in § 10 BausparkV

BausparkV  
Bausparkassen-Verordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Quelle: BMJ
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