BauSparkG Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG
Gesetz über Bausparkassen
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 2a BauSparkG
Keine Notizen vorhanden.