BauPG Bauproduktengesetz
BauPG
Bauproduktengesetz
Spezialisierungen
Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
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