BauPG
Verweise
in § 4 BauPG

BauPG  
Bauproduktengesetz

Spezialisierungen

Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Notizen
zu § 4 BauPG
Keine Notizen vorhanden.