BauGB Baugesetzbuch
BauGB
Baugesetzbuch
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Sind im Bebauungsplan
- 1.
- Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
- 2.
- Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
- 3.
- Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
- 4.
- von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
- 5.
- Verkehrsflächen,
- 6.
- Versorgungsflächen,
- 7.
- Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
- 8.
- Grünflächen,
- 9.
- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
- 10.
- Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
- 11.
- Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
- 12.
- von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
- 13.
- Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
- 14.
- Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,
- 1.
- wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
- 2.
- wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts. - Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu § 40 BauGB
Keine Notizen vorhanden.