BauGB Baugesetzbuch
Baurecht
- 1.
- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
- 2.
- die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
- 3.
- die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
- 4.
- die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
- 5.
- die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
- 6.
- die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
- 7.
- die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
- a)
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
- b)
- die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- c)
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
- d)
- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
- e)
- die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
- f)
- die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
- g)
- die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394),
- h)
- die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
- i)
- die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
- j)
- unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
- die Belange
- a)
- der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
- b)
- der Land- und Forstwirtschaft,
- c)
- der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
- d)
- des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
- e)
- der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
- f)
- der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
- die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
- 10.
- die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
- 11.
- die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
- 12.
- die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
- 13.
- die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
- 14.
- die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
Übersicht: Rechtsschutzmöglichkeiten im Baurecht
Übersicht über die prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Bauherren, des Nachbarn und der Gemeinde im Baurecht.
- Inhaltsverzeichnis
- Rechtsschutz des Bauherren
- Rechtsschutz des Nachbarn
- Rechtsschutz der Gemeinde
Rechtsschutz des Bauherren
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
|
Erlass einer Bau-genehmigung |
Zurückstellung des Antrags nach § 15 BauGB |
Anfechtungsklage |
|
Untätigkeit nach Antrag |
Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage |
||
Versagung des Antrags
|
Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO) |
||
Genehmigung unter Auflagen |
Abtrennbare Neben-bestimmungen |
Isolierte Anfechtungsklage |
|
Modifizierende Auflagen |
Verpflichtungsklage |
||
Vorgehen gg. die Aufhebung einer Baugenehmigung |
|
Anfechtungsklage |
|
Nicht-Vornahme einer bauaufsichtlichen Maßnahme |
z.B. Beseitigung, Einstellung |
Anfechtungsklage |
|
Vorgehen gg. die Festsetzungen eines Bauleitplans |
Bebauungsplan |
|
|
Flächennutzungsplan |
- |
Rechtsschutz des Nachbarn
Hier gilt es zunächst zu beachten: Nur was durch die Baubehörde geprüft und mittels VA beschieden wurde, kann mittels Anfechtungsklage angegangen werden.
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
|
Vorgehen gg. benachbarte bauliche Anlage
|
Vorhaben, die im regulären Verfahren genehmigt wurden |
Es liegt eine Genehmigung (VA) vor, die die Vereinbarkeit mit Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bescheinigt und angefochten werden kann |
(Dritt-) Anfechtungsklage |
Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden |
Verletzung des Bauordnungsrechts (das nicht geprüft wurde) | ||
Verletzung des Bauplanungsrechts (das geprüft wurde) |
Verpflichtungsklage auf bauaufsichts-rechtliche Maßnahme |
||
Genehmigungs-freie Vorhaben sowie Vorhaben, die ihre Genehmigung überschreiten |
Es liegt keine Genegmigung (VA) vor, deren Bescheidungsinhalt angefochten werden kann |
Das Vorgehen des Nachbarn erfordert u.a. i.R.d. Klagebefugnis die Verletzung einer auch seinem Schutz dienenden Norm. Nach der Schutznormtheorie ist dies der Fall, wenn...
- die Norm nicht nur dem Allgemeinwohl, sondern zumindest auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu ausführlich die Übersicht: Drittschützende Normen im Baurecht) und
- der Nachbar zu dem geschützten Personenkreis gehört.
Rechtsschutz der Gemeinde
Begehr |
Unterfall |
Rechtsschutz |
Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) durch höhere Behörde (§ 10 II BauGB) |
Einvernehmen hat wegen des Eingriffs in komm. Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG) Außenwirkung und ist daher VA |
Anfechtungsklage |
Vorgehen gg. Bebauungsplan benachbarter Gemeinde |
- |
Normenkontrollverfahren |