BauGB Baugesetzbuch
BauGB
Baugesetzbuch
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
Quelle: BMJ
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