BauGB Baugesetzbuch
Baurecht
- 1.
- die vorbereitenden Untersuchungen,
- 2.
- die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
- 3.
- die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
- 4.
- die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
- 5.
- die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
- 6.
- die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
- 7.
- einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
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Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
Kompetenz |
Bundesrecht:
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Landesrecht:
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Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |