BauGB
Verweise
in § 132 BauGB

BauGB  
Baugesetzbuch

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Die Gemeinden regeln durch Satzung
1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
Quelle: BMJ
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