BArtSchV Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.
Quelle: BMJ
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Schemata
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