AVwGebO NRW
Verweise
in § 4 AVwGebO NRW

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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.
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