AsylZBV
Verweise
in § 4 AsylZBV

AsylZBV  
AsylzuständigkeitsbestimmungsVO

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
Quelle: BMJ
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