AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 13 AsylbLG
Keine Notizen vorhanden.