Artikel 115-Gesetz Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Artikel 115-Gesetz
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermittelte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnahmen überschritten werden. In diesem Nachtrag dürfen keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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