Artikel 115-Gesetz
Verweise
in § 1 Artikel 115-Gesetz

Artikel 115-Gesetz  
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Ausgaben,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
Quelle: BMJ
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