ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
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Arbeitsplatzschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Quelle: BMJ
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zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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